Einkaufs- & Lieferbedingungen

Einkaufsbedingungen

I. Allgemeines, Geltungsbereich

1. Alle Angebote des Auftragnehmers / des Lieferanten (nachfolgend Auftragnehmer) und Bestellungen der Krebs & Kessel GmbH (nachfolgend Auftraggeberin genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragsnehmers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Nimmt die Auftraggeberin die Lieferung des Auftragnehmers vorbehaltlos an, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung der Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers.

II. Abgabe von Angeboten und Bestellung

1. Angebote des Auftragnehmers sind für den Auftragnehmer verbindlich und für die Auftraggeberin kostenlos, ebenso die Erstellung von Zeichnungen, Plänen und dergleichen durch den Auftragnehmer.

Der anbietende Auftragnehmer ist 12 Wochen lang an sein Angebot gebunden. Die Bindungsfrist beginnt mit dem Zugang des Angebots bei der Auftraggeberin.

Bestellungen, insbesondere auch mündlich oder telefonisch (oder per mail oder fax) erteilte, sind für die Auftraggeberin erst verbindlich, wenn diese sie schriftlich erteilt hat. Einzelabreden bleiben davon unberührt.

Im Falle elektronischer Bestellung sind diese auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich. Bestellungen sind vom Auftragnehmer innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Bestelldatum schriftlich anzunehmen, sonst ist die Auftraggeberin zum Widerruf berechtigt.

Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei der Auftraggeberin.

2. Im Einzelfall von der Auftraggeberin vorgegebene Zeichnungen sowie Toleranzangaben sind verbindlich. Dies gilt nicht, wenn die Ausführung technisch nicht möglich ist. Diesen Fall hat der Auftragnehmer der Auftraggeberin unverzüglich anzuzeigen.

Mit Annahme der Bestellung erkennt der Auftragnehmer an, dass er sich durch Einsicht in die Bestellunterlagen über die Art der Ausführung und den Umfang der Leistung unterrichtet hat. An offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler in von der Auftraggeberin vorgelegten Unterlagen und Zeichnungen ist die Auftraggeberin nicht gebunden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Auftraggeberin über derartige Fehler unverzüglich in Kenntnis zu setzen, damit die Bestellung berichtigt werden kann. Dies gilt auch in Bezug auf fehlende Unterlagen.

Für Verzögerungen, die bei der Auftragsdurchführung durch Nichtbeachtung dieser Bestimmungen eintreten, haftet der Auftragnehmer, sofern er dies zu vertreten hat.

3. Der Auftragnehmer bleibt auch bei Herstellung nach Vorgaben der Auftraggeberin zur Prüfung verpflichtet, ob die der Bestellung zugrunde liegenden technischen Spezifikationen den beim Auftragnehmer vorliegenden Unterlagen entsprechen. Zur Annahme von Warenlieferungen, die nicht der Bestellung entsprechen, ist die Auftraggeberin nicht verpflichtet.

Vorzeitige Lieferungen sind grundsätzlich nicht zulässig. Sollte eine Bestellung keine Angaben über die Lieferzeit enthalten, ist diese mangels besonderer textförmlicher Vereinbarung unverzüglich nach Vertragsschluss auszuführen. Dies gilt auch für Bestellungen auf der Grundlage eines Lieferungs- und Leistungsverzeichnisses des Auftragnehmers, selbst wenn dieses andere Lieferfristen enthält. Abweichende Lieferfristen des Auftragnehmers sind nur im Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Auftraggeberin maßgeblich. Für die Berechnung der vereinbarten Lieferfristen (Beginn) ist der Tag des Zugangs der Bestellung maßgeblich.

Stellt die Auftraggeberin Material zur Verarbeitung dem Auftragnehmer zur Verfügung, hat dieser eine entsprechende Prüfung nach § 377 HGB vorzunehmen.

In Fällen, in denen die Auftraggeberin dem Auftragnehmer eigene Leistungen oder Sachen zur Leistungserbringung beistellt, hat der Auftragnehmer an diesen unmittelbar die Funktionsfähigkeit, Stückzahl und erkennbare Mangelfreiheit (Abwesenheit von Transportschäden, etc.) zu überprüfen.

Die Prüfung hat unmittelbar nach der Entgegennahme der Leistung oder Sachen zu erfolgen. Durch die Beistellung werden die Gewährleistungspflichten des Auftragnehmers nicht berührt.

4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die für die Leistungsausführung notwendigen Genehmigungen vorweg einzuholen.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die in den Bestellungen ausgewiesenen Preise sind bindend und verstehen sich zur Lieferung frei Haus einschließlich sämtlicher Nebenkosten wie Verpackung, Versicherung etc. Versicherungsschutz bis zum Wareneingang ist vom Auftragnehmer zu gewährleisten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Angeboten und Rechnungen gesondert auszuweisen. Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist die se zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf Verlangen der Auftraggeberin hat der Auftragnehmer die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.

2. Im Falle der Behinderung der Annahme der Auftraggeberin durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen und sonstige unabwendbare Ereignisse sind Ansprüche des Auftragnehmers auf Gegenleistung oder Schadensersatz ausgeschlossen, soweit die Auftraggeberin das Hindernis bei Vertragsschluss nicht kannte oder kennen konnte. Der Auftragnehmer hat die Ware in diesem Fall bis zur Übernahme durch die Auftraggeberin auf seine Kosten und Gefahr einzulagern.

3. Die Auftraggeberin zahlt innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto jeweils nach Rechnungseingang und ordnungsgemäßem Eingang der Ware, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

Teillieferungen, auch soweit sie ausnahmsweise zulässig sind, setzen die Skontofrist nicht in Gang. Für die Rechtzeitigkeit der von der Auftraggeberin geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang des Überweisungsauftrags bei der Bank der Auftraggeberin.

4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der Auftraggeberin in gesetzlichem Umfang zu. Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Auftraggeberin anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht auch dem Auftragnehmer im gesetzlichen Umfang zu, sofern sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind die Bestellnummer, die Artikel-Nr., die Lagerauftrags-Nr. (sofern vorhanden), Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch die Auftraggeberin verzögern, verlängern sich die in Absatz 3 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

IV. Lieferung und Lieferfristen

1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder –frist) ist verbindlich.

2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, innerhalb der aus der Bestellung ersichtlichen Frist zu liefern. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware an der von der Auftraggeberin angegebenen Empfangsstelle eingegangen ist. Etwaige Mehrkosten zur Einhaltung eines Liefertermins sind von dem Auftragnehmer zu tragen. Teillieferungen sind nur nach schriftlicher Vereinbarung zulässig; andernfalls kann die Auftraggeberin die Annahme verweigern.

3. Sind trotz vereinbarter Lieferzeit Verzögerungen zu erwarten, hat der Auftragnehmer dies der Auftraggeberin unverzüglich mündlich oder telefonisch und zusätzlich schriftlich mitzuteilen und deren Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Bestellung einzuholen. Durch die Mitteilung einer voraussichtlichen Lieferverzögerung ändert sich der vereinbarte Liefertermin nicht. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf die der Auftraggeberin aufgrund der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche. Wurden weder der Liefertermin noch eine von der Auftraggeberin gesetzte angemessene Nachfrist eingehalten, ist die Auftraggeberin berechtigt, 12/0118 nach ihrer Wahl vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Außerdem hat der Auftragnehmer der Auftraggeberin alle durch verspätete Lieferung oder Leistung entstandenen Mehrkosten zu ersetzen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

4. Gerät der Auftragnehmer in Verzug gemäß § 286 BGB, hat die Auftraggeberin das Recht, eine Vertragsstrafe von 1 % des Bruttobestellwertes pro vollendete Woche, höchstens jedoch insgesamt 10 % des Bruttobestellwertes, zu verlangen. Die Auftraggeberin ist berechtigt, diese Vertragsstrafe neben ihrem Erfüllungsanspruch geltend zu machen. Eine geleistete Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatzanspruch der Auftraggeberin angerechnet. Weitergehende Ansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt.

5. Kann der Auftragnehmer infolge höherer Gewalt einen Liefertermin nicht einhalten, so hat er die Auftraggeberin unverzüglich zu unterrichten. Die Auftraggeberin ist in diesem Fall berechtigt, die Abnahmefrist hinauszuschieben oder, wenn ihr Interesse an der Lieferung wesentlich gemindert ist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

6. Die Bestimmungen des Fixhandelskaufs nach § 376 HGB bleiben unberührt.

7. Vor Ablauf des Liefertermins ist die Auftraggeberin zur Abnahme nicht verpflichtet.

8. Die Waren sind auf ihren Inhalt hin deutlich sichtbar mit Artikel-Nummer und Artikel-Bezeichnung zu kennzeichnen und die Warenpapiere bei Lieferung beizufügen.

9. Als Herstellungsbetrieb ist die Auftraggeberin auf pünktliche Lieferung in besonderer Weise angewiesen. Selbst das Fehlen eines geringfügigen Teils oder eines notwendigen Zeugnisses kann Herstellungs- und Lieferverzögerungen von erheblichem Umfang begründen und somit zu Schäden führen, die den Bestellwert bei weitem überschreiten.

V. Annahme

1. Die Auftraggeberin ist zur Annahme der bestellten Ware nur verpflichtet, wenn sie hinsichtlich der Spezifikation und Qualität den Vorgaben der Auftraggeberin oder einem von der Auftraggeberin freigegebenen Muster entspricht.

2. Werkzeugprüfzeugnisse müssen nach Vereinbarung mit der jeweiligen Lieferung eintreffen oder unverzüglich übersandt werden.

3. Die Auftraggeberin kann Bestellungen zurückweisen, die hinsichtlich der Lieferfristen und dem Lieferumfang nicht den Vereinbarungen entsprechen. Kosten hat der Auftragnehmer insoweit zu tragen.

4. Eine Warenannahme kann nur gemäß den Angaben auf unserer Bestellung oder einem gesondert zur Verfügung gestellten Schreiben vorgenommen werden.

VI. Gefahrübergang und Eigentum

1. Lieferung und Versand erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers an die von der Auftraggeberin angegebene Empfangsstelle.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Waren an die von der Auftraggeberin vorgegebene Empfangsstelle, die zugleich Erfüllungsort ist, auf eigene Kosten fracht- und spesenfrei anzuliefern. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf die Auftraggeberin über, wenn die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort an die Auftraggeberin übergeben wird.

Die gesetzlichen Regelungen über den Gefahrübergang bleiben hiervon unberührt.

2. Die Auftraggeberin akzeptiert nur einen einfachen Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers. Einen verlängerten erweiterten Eigentumsvorbehalt lehnt die Auftraggeberin ab. Durch Zahlung des Kaufpreises geht das Eigentum an der gelieferten Ware spätestens vom Auftragnehmer auf die Auftraggeberin über.

3. Die Auftraggeberin kann Eigentumsvorbehaltsware des Auftragnehmers im gewöhnlichen Geschäftsgang mit Wirkung für sich vermischen, verarbeiten oder vermengen und diese auch weiterveräußern.

VII. Gewährleistung

1. Der Auftragnehmer gewährleistet die Übereinstimmung der gelieferten Waren mit seinem Angebot.

Bei Lieferung oder Bestellung nach Mustern oder Proben gelten die Eigenschaften und Spezifikationen des Musters und der Probe als Beschaffenheitsmerkmale.

2. Der Auftragnehmer steht insbesondere dafür ein, dass seine Lieferung und Leistung den anerkannten Regeln der Technik, den gesetzlichen Sicherheits- und sonstigen Vorschriften, den vereinbarten technischen, chemischen und physikalischen Daten sowie den sonstigen vereinbarten oder den sich aus sonstigen Angaben des Auftragnehmers oder eines vom Auftragnehmer verschiedenen Herstellers ergebenden Eigenschaften entspricht. Allgemein anerkannte Normen, insbesondere DIN, ISO, VDI, VDE etc. sind einzuhalten, sofern sich nicht aus dem Stand der Technik, dem mitgeteilten Einsatzort oder Verwendungszweck oder aber aus den sonstigen Vorgaben der Auftraggeberin höhere Anforderungen ergeben. Eine weitergehende gesetzliche oder vertragliche Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers bleibt unberührt.

3. Die Auftraggeberin wird die Ware bei Wareneingang nur hinsichtlich ihrer Menge, Warengattung und etwaiger äußerlich an der Verpackung deutlich erkennbarer Transportschäden oder auf äußerlich erkennbare Fehler an der Ware selbst prüfen. Eine Rüge von Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen nach Wareneingang oder bei verdeckten Mängeln ab Entdeckung des Mangels, erfolgt.

4. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen der Auftraggeberin ungekürzt zu; in jedem Fall ist die Auftraggeberin berechtigt, Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache nach ihrer Wahl vom Auftragnehmer zu verlangen. Die Auftraggeberin kann den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt bezüglich der ganzen Lieferung erklären. Der Auftraggeberin bleiben Schadensersatzansprüche vorbehalten.

5. In dringenden Fällen oder falls der Auftragnehmer mit der Erfüllung der ihm obliegenden Gewährleistung in Verzug ist, ist die Auftraggeberin berechtigt, die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen auf Kosten des Auftragnehmers.

6. Die Gewährleistungsfrist des Auftragnehmers beträgt 36 Monate ab Übergabe der Lieferung.

7. Die Auftraggeberin kann reklamierte Ware unfrei zurücksenden. Liegt der Gefahrübergang nicht mehr als sechs Monate zurück, wird vermutet, dass ein etwaiger Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits vorhanden war.

8. Die regelmäßige Verjährungsfrist für gegen die Auftraggeberin gerichtete Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers beträgt 24 Monate. Die Bestimmungen der §§196 und 197 BGB bleiben hiervon unberührt.

9. Die Regelungen in Absatz 8 gelten nicht, wenn die Haftung der Auftraggeberin auf Vorsatz oder Arglist oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gelten ferner nicht für gegen die Auftraggeberin gerichtete Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und für gegen die Auftraggeberin gerichtete Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit des Menschen beruhen. In diesen Fällen richtet sich die Haftung und die Verjährung nach den gesetzlichen Vorschriften.

10. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, die Auftraggeberin musste nach dem Verhalten des Auftragnehmers davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

11. Soweit eine mangelhafte Leistung des Auftragnehmers auf einer mangelhaften Leistung eines Subunternehmers oder Zulieferers des Auftragnehmers beruht, tritt der Auftragnehmer der Auftraggeberin deshalb gegen den Subunternehmer oder Zulieferer zustehende Gewährleistungsansprüche sowie deliktische Schadensersatzansprüche wegen dieses Mangels ab. Die Abtretung erfolgt zur Besicherung der Gewährleistungsansprüche der Auftraggeberin gegen den Auftragnehmer. Eine Erfüllung der gegen den Auftragnehmer gerichteten Ansprüche der Auftraggeberin ist mit dieser sicherheitshalber erfolgenden Abtretung nicht verbunden. Bei dem Erhalt und der Durchsetzung dieser Ansprüche hat der Auftragnehmer die Auftraggeberin nach besten Kräften zu unterstützen und die Auftraggeberin zur Anspruchsdurchsetzung freizustellen. Der Auftragnehmer bleibt bis zur Offenlegung der Abtretung durch die Auftraggeberin berechtigt und verpflichtet, Ansprüche gegen die betroffenen Vorlieferanten und Subunternehmer in eigenem Namen und auf eigene Kosten 12/0118 geltend zu machen. Nach der Befriedigung der Gewährleistungsansprüche der Auftraggeberin gegen den Auftragnehmer wird die Auftraggeberin dessen Gewährleistungsansprüche gegen Vorlieferanten oder Subunternehmer wieder zurückabtreten. Sollte sich vorher eine Übersicherung der Gewährleistungsansprüche der Auftraggeberin um mehr als 20 % ergeben, verpflichtet sich diese, auf Anforderung des Auftragnehmers den 120 % der Forderung übersteigenden Teil der Gewährleistungsansprüche des Auftragnehmers an diesen zurückabzutreten.

VIII. Schutzrechte

1. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass durch seine Lieferung an die Auftraggeberin keine Patent- oder Schutzrechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder, sofern der Auftragnehmer hierüber unterrichtet ist, innerhalb des Bestimmungslandes der Ware verletzt werden. Der Auftragnehmer stellt die Auftraggeberin aus der Verletzung solcher Schutzrechte frei. Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche, die der Auftraggeberin aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

2. Mit der Lieferung eines urheberrechtlich geschützten Werkes erhält die Auftraggeberin vom Auftragnehmer ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten.

IX. Produkthaftung

Im Fall der Produkthaftung gilt unbeschadet aller sonstigen Ansprüche der Auftraggeberin:

1. Der Auftragnehmer ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, die Auftraggeberin von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Auftragnehmer ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegt, trägt er insoweit die Beweislast.

2. Im Rahmen dieser Haftung ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, Aufwendungen und Schäden der Auftraggeberin zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von der Auftraggeberin durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über derartige Maßnahmen wird die Auftraggeberin, soweit möglich und im konkreten Fall zumutbar, den Auftragnehmer unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen.

Der Auftragnehmer hat ebenso die hieraus entstehenden Rechtsverfolgungskosten zu tragen.

Der Auftragnehmer ist zur Unterstützung der Auftraggeberin verpflichtet.

3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 2,5 Millionen zu unterhalten. Der Auftragnehmer wird der Auftraggeberin auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

X. Modelle und Zeichnungen

1. Die bei der Bestellung dem Auftragnehmer überlassenen Modelle, Muster und Zeichnungen bleiben - soweit nichts anderes vereinbart ist - Eigentum der Auftraggeberin. Sie dürfen an Dritte nicht weitergegeben oder anderweitig verwandt werden. Nach Vertragsbeendigung oder Beendigung der Lieferbeziehung sind diese ohne besondere Aufforderung und unverzüglich an die Auftraggeberin zurückzugeben.

2. Werkzeuge, Vorrichtungen und andere Gegenstände, die vom Auftragnehmer auf Kosten der Auftraggeberin angefertigt oder beschafft wurden, gehen mit der Beschaffung in das Eigentum der Auftraggeberin über. Sie werden von dem Auftragnehmer kostenfrei für die Auftraggeberin sorgfältig verwahrt, instandgehalten und erneuert, so dass sie jederzeit benutzbar sind.
Der Auftragnehmer versichert diese Werkzeuge und Vorrichtungen zum Neuwert auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden. Etwaige Entschädigungsansprüche gegenüber der Versicherung tritt der Auftragnehmer an die diese Abtretung annehmende Auftraggeberin bereits jetzt ab.

3. Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die die Auftraggeberin dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt oder die zu Vertragszwecken gefertigt und der Auftraggeberin durch den Auftragnehmer gesondert berechnet werden, bleiben im Eigentum der Auftraggeberin oder gehen in ihr Eigentum über. Sie sind durch den Auftragnehmer als das Eigentum der Auftraggeberin kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Die Kosten der Unterhaltung und der Reparatur dieser Gegenstände tragen die Vertrag spartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung - je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Auftragnehmer hergestellter Gegenstände oder auf dem unsachgemäßen Gebrauch seitens des Auftragnehmers, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Auftragnehmer zu tragen. Der Auftragnehmer wird unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an die Auftraggeberin herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit der Auftraggeberin geschlossenen Verträge benötigt werden.

4. An von der Auftraggeberin abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behält sich die Auftraggeberin das Eigentum und das Urheberrecht vor. Der Auftragnehmer darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung der Auftraggeberin weder Dritten zugänglich machen noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Auftragnehmer hat diese Unterlagen auf Verlangen der Auftraggeberin vollständig an die Auftraggeberin zu rückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Eventuelle vom Auftragnehmer angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

XI. Eigentumsvorbehalt

1. Die Auftraggeberin behält sich für den Fall der Lieferung von Material an den Auftragnehmer zur Weiterbearbeitung das Eigentum an diesem Material vor. Der Auftragnehmer darf das Material nur für Bestellungen der Auftraggeberin verwenden. Bei Verlust oder Beschädigung haftet der Auftragnehmer der Auftraggeberin.

2. Es besteht Einvernehmen, dass die Auftraggeberin im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümerin an den unter Verwendung der beigestellten Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen wird, die insoweit vom Auftragnehmer für die Auftraggeberin verwahrt werden.

XII. Ersatzteile

1. Der Auftragnehmer hat die Auftraggeberin mindestens 6 Monate im Voraus davon in Kenntnis zu setzen, wenn sich Änderungen an den Ersatzteilen, beispielsweise aufgrund des Stands der Technik, ergeben.

2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Ersatzteile zu den an die Auftraggeberin gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens (10) Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.

3. Beabsichtigt der Auftragnehmer, die Produktion von Ersatzteilen für die an die Auftraggeberin gelieferten Produkte einzustellen, wird er der Auftraggeberin dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Mitteilung muss – vorbehaltlich des Absatzes 2 – mindestens 12 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

4. Sofern der Auftragnehmer nicht mehr dazu in der Lage sein sollte, sei es aus vertretbaren oder nicht vertretbaren Umständen (z.B. Insolvenz), Ersatzteile zu liefern, sichert er in Abstimmung mit der Auftragnehmerin die Bereitstellung der notwendigen Kapazitäten durch Dritte zu und verpflichtet sich, hierzu notwendige Lizenzen zu vergeben und technische Unterstützung zu leisten. Die zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen gelten auch für Lieferungen für den Ersatzteilmarkt.

XIII. Geschäftsgeheimnisse

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bestellungen der Auftraggeberin, technische Einzelheiten wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen als Geschäftsgeheimnis der Auftraggeberin zu behandeln.

2. Dritten dürfen diese Gegenstände nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung eines Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit ein Geschäftsgeheimnis allgemein bekannt geworden ist.

3. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung darf der Auftragnehmer in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und Liefergegenstände, die für die Auftraggeberin gefertigt wurden, nicht ausstellen.

4. Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung den der Auftraggeberin entstehenden Schaden zu ersetzen.

XIV. Haftung

Für etwaige Schadensersatzansprüche haftet die Auftraggeberin dem Auftragnehmer im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der Haftung für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung für übrige Schäden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

XV. Auftragsweitergabe

Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung der Auftraggeberin seine Verpflichtungen aus dem Vertrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben.

XVI. Datenschutz

Die Auftraggeberin ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbedingungen oder in Zusammenhang mit diesen enthaltenen Daten über den Auftragnehmer, gleich ob diese vom Auftragnehmer selbst oder von einem Dritten stammen, unter Berücksichtigung der Vorschriften des Datenschutzes auch in elektronischen Dateien zu verarbeiten.

XVII Abtretung, Aufrechnungsverbot

1. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

2. Stehen der Auftraggeberin gegen den Auftragnehmer Zahlungsansprüche zu, so kann der Auftragnehmer hiergegen nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftragnehmers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

XIX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist der von der Auftraggeberin angegebene Lieferort. Im Übrigen ist Erfüllungsort der Geschäftssitz der Auftraggeberin in Lippstadt.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist der Geschäftssitz der Auftraggeberin (Lippstadt). Die Auftraggeberin ist jedoch berechtigt, für Klagen gegen den Auftragnehmer, auch das für den Sitz oder die zuständige Niederlassung des Auftragnehmers zuständige Gericht zu wählen. Für die Rechtsbeziehung gilt aus schließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

3. Die Anwendung des einheitlichen internationalen UN-Kaufrechtes (CISG) wird ausgeschlossen.

XX. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Vertragsregelung wird durch eine solche ersetzt, die der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Bestimmung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass Bestimmungen Lücken enthalten oder der Auslegung bedürfen.

Lieferbedingungen

I. Allgemeines/Geltungsbereich

Alle Angebote an die Krebs & Kessel GmbH (nachfolgend Auftragnehmerin) sowie alle erteilten Aufträge und Bestellungen der Auftraggeber erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Abweichende Regelungen von diesen Lieferbedingungen der Auftragnehmerin gelten nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung der Vertragsparteien.

II. Abgabe von Angeboten und Bestellungen

1. Angebote des Auftraggebers sind für den Auftraggeber verbindlich und für die Auftragnehmerin kostenlos, ebenso die Erstellung von Zeichnungen, Plänen und dergleichen durch den Auftraggeber.

2. Der anbietende Auftraggeber ist drei Wochen lang an sein Angebot gebunden. Die Bindungsfrist beginnt mit dem Zugang des Angebots bei der Auftragnehmerin.

3. Angebote der Auftragnehmerin sind grundsätzlich freibleibend. Bestellungen werden erst durch eine schriftliche Bestätigung der Auftragnehmerin für diese verbindlich. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Berechungen etc. behält sich die Auftragnehmerin das ausdrückliche Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne Zustimmung der Auftragnehmerin weder benutzt, vervielfältig noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind auf Anforderung und im Fall, dass der Auftragnehmerin kein Auftrag erteilt wird, unverzüglich an diese zurückzusenden. Die technischen Angaben und Maßangaben, auch in den Zeichnungen, erfolgen von der Auftragnehmerin unverbindlich. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Die Angaben in den Zeichnungen müssen von dem Auftraggeber überprüft werden. Die Auftragnehmerin behält sich geringfügige Maß-, Konstruktions- bzw. Modelländerungen vor, ebenso Verbesserungen und Verwendung von Austauschstoffen.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die vereinbarten Preise verstehen sich in Euro ab Werk Lippstadt-Benninghausen grundsätzlich ausschließlich Verpackung, Versicherung , Fracht, Zoll und ausschließlich aller weiteren Kosten, zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe. Etwaige Wechselkursänderungen sind Risiko des Auftraggebers.

Die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer wird in den Angeboten und Rechnungen gesondert ausgewiesen.

2. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Auftragnehmerin anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

4. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

IV. Lieferung und Lieferfristen

1. Der Beginn der von der Auftragnehmerin angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

2. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, den ihr insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

3. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftragnehmers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

4. Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

5. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Muster, etc. behält sich die Auftragnehmerin Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn die Auftragnehmerin erteilt hierzu dem Auftraggeber eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit die Auftragnehmerin ein Angebot des Auftraggebers nicht innerhalb der in Ziff. II aufgeführten Frist annimmt, sind die vorstehend bezeichneten Unterlagen unverzüglich an die Auftragnehmerin zurückzusenden.

6. Bei Überschreitung der Lieferzeit durch die Auftragnehmerin muss der Auftraggeber der Auftragnehmerin eine angemessene Nachfrist setzen. Der Auftraggeber kann Teillieferungen nicht zurückweisen, soweit die gelieferten Teile für den Auftraggeber sinnvoll und nutzbar sind.

Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn der Auftraggeber eine Änderung der technischen Ausführung wünscht, in Fällen höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener, vom Willen der Auftragnehmerin und deren Vertretenmüssen unabhängiger Hindernisse, unabhängig davon, ob diese im Werk der Auftragnehmerin oder bei deren Zulieferanten eintreten (z. B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Ausschusswaren und Verzögerung in der Anlieferung von wesentlichen Fremdteilen und Rohstoffen). Soweit solche Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb der Auftragnehmerin erheblich einwirken sowie im Fall nachträglich sich herausstellen der Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ist die Auftragnehmerin – unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wird.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Warenlieferungen und Leistungen, auch wenn die Auftragnehmerin sich hierauf nicht stets ausdrücklich beruft. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Ware zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend in Höhe ihres vollen Wertes zu versichern. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware für die Auftragnehmerin unentgeltlich. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen an die Auftragnehmerin in Höhe des Faktorenwertes der Ware ab.

Solange das Eigentum noch nicht auf den Auftraggeber übergegangen ist, hat dieser die Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Auftragnehmerin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den der Auftragnehmerin entstandenen Ausfall.

3. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an die Auftragnehmerin in Höhe des mit der Auftragnehmerin vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach der Bearbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Auftragnehmerin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die Auftragnehmerin wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber erfolgt stets namens und im Auftrag der Auftragnehmerin.

In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der gelieferten Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit an deren, der Auftragnehmerin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt die Auftragnehmerin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der von der Auftragnehmerin gelieferten Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber der Auftragnehmerin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentumoder Miteigentum für die Auftragnehmerin verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen der Auftragnehmerin gegen den Auftraggeber tritt der Auftraggeber auch solche Forderungen an die Auftragnehmerin ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Die Auftragnehmerin nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

5. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

VI. Gewährleistung und Mängelrüge

1. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Weiterverarbeitung und der Einbau von geliefert er Ware gilt stets als Verzicht auf die Mängelrüge, sofern der Mangel erkennbar war.

a) Erkennbare Mängel hat der Auftraggeber in Textform und unverzüglich, spätestens jedoch 4 Werktage nach der Anlieferung anzuzeigen. Verborgene Mängel sind der Auftragnehmerin in Textform und unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch 4 Werktage nach der Entdeckung anzuzeigen. Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen und Folgen einer verspäteten Mängelrüge nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 377 HGB bzw. §§ 377, 381 HGB).

b) Die vorstehende Bestimmung in Ziff. VI 1.a) findet keine Anwendung, wenn die Auftragnehmerin hinsichtlich des zu rügenden Mangels eine vertragliche Garantie für Mangelfreiheit abgegeben hat oder gegen die Auftragnehmerin ein Schadensersatzanspruch beruhend auf Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit eines Menschen geltend gemacht wird. In diesen Fällen richten sich die Voraussetzungen und Folgen einer verspäteten Mängelrüge ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 377 HGB bzw. §§ 377, 381 HGB).

c) Versäumt der Auftraggeber im Rahmen eines beiderseitigen Handelsgeschäfts eine nach den Bestimmungen des § 377 HGB bzw. §§ 377, 381 HGB rechtzeitige Mängelrüge, so führt dies auch zum Ausschluss des infolge des Mangels entstehenden bzw. entstandenen deliktischen Anspruchs des Auftraggebers. Dies gilt nicht, wenn die Ansprüche auf einem zumindest grob fahrlässigen Verhalten der Auftragnehmerin oder ihrer Verrichtungsgehilfen beruhen. Dabei gilt der Ausschluss nicht für Ansprüche, die auf das Produkthaftungsgesetz gestützt werden oder die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit eines Menschen beruhen.

2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von der Auftragnehmerin gelieferten Ware bei dem Auftraggeber. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsansprüche) und § 634 a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung der Auftragnehmerin einzuholen.

3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird die Auftragnehmerin die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Der Auftragnehmerin ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden von dem Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehen den Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von der Auftragnehmerin gelieferte Ware nachträglich an einem anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7. Schadensersatz für durch die Auftragnehmerin zu vertretende Sachmängel verursachte Schäden leistet diese im Rahmen der vertraglichen Haftung unter den gesetzlichen Voraussetzungen nur in folgenden Fällen:

  1. Der gegen die Auftragnehmerin gerichtete Schadensersatzanspruch beruht auf einem Sachmangel und hat den Ersatz eines an anderen Rechtsgütern als der Kaufsache eingetretenen Sachschaden zum Gegenstand. Einem Sachschaden gleichgestellt sind sonstige Vermögensschäden, die Folge eines durch einen Sachmangel verursachten Sachschadens oder an anderen Rechtsgütern als der Kaufsache sind (Vermögensfolgeschäden eines Sachschadens). Die Höhe der Haftung der Auftragnehmerin ist nachMaßgabe der Bestimmung in Ziff. VI. 9 beschränkt.
  2. Der Sachmangel ist von der Auftragnehmerin infolge Vorsatz, Arglist oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.
  3. Für die Freiheit der Ware von dem schadensverursachenden Sachmangel wurde von der Auftragnehmerin eine besondere, über eine Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende, vertragliche Zusicherung oder Garantie abgegeben.
  4. Der gegen die Auftragnehmerin gerichtete Schadensersatzanspruch beruht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit eines Menschens.
  5. Die außervertragliche Haftung der Auftragnehmerin, insbesondere nach den Vorschriften einer unerlaubten Handlung und des Produkthaftungsgesetzes, wird durch die vorstehenden Bedingungen nicht beschränkt.

8. Werden Lieferungen von der Auftragnehmerin im Rahmen der Gewährleistung ersetzt oder nachgebessert, so verlängert sich die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auch für die nachgebesserten bzw. nachgelieferten Teile dadurch nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Hemmung und zum Neubeginn der Verjährung bleiben hiervon unberührt.

9. Für Folgeschäden eines Sachmangels ist die Haftung der Auftragnehmerin – gleich aus welchem Rechtsgrund – der Höhe nach für jeden Pflichtverstoß auf einen Betrag von 2 Mio. Euro beschränkt, sofern die Auftragnehmerin eine für den Schadenfall dem Grunde nach eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung mit einer für den Schadenfall zur Verfügung stehenden Versicherungssumme in Höhe von mindestens 2 Mio. Euro nachweist. Gleiches gilt für die Haftung der Auftragnehmerin für Schäden wegen einer schuldhaften Nebenpflichtverletzung. Treten im Rahmen eines Verkaufsvertrages oder eines sonstigen Geschäftes mehrere Schäden auf, die auf derselben Ursache beruhen, zum Beispiel die Belieferung mit mehreren Stücken mit demselben Mangel innerhalb eines Kaufvertrages, so gilt dies als ein einheitlicher Verstoß. Auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers kann eine höhere Versicherungssumme auf deren Kosten abgeschlossen werden. In diesem Fall erhöht sich die Haftungshöchstgrenze entsprechend.

Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn die Haftung der Auftragnehmerin auf Vorsatz oder Arglistig oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, für vertragliche Ansprüche wegen solcher Mängel, für deren Abwesenheit die Auftragnehmerin vertraglich eine Garantie übernommen oder für gegen die Auftragnehmerin gerichtete Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit eines Menschen beruhen. Insoweit haftet die Auftragnehmerin nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der Höhe nach unbeschränkt.

10. Die Gewährleistung und Haftung der Auftragnehmerin – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen für Mängel, die auf Mängeln der von dem Auftraggeber gelieferten Planungen, Zeichnungen, Materialien oder Erzeugnisse beruhen, es sei denn, dass die Mangelhaftigkeit der von dem Auftraggeber gelieferten Planungen, Zeichnungen, Materialien oder Erzeugnisse von der Auftragnehmerin infolge grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht erkannt wurde.

Wurde eine Erstmusterprüfung von dem Auftraggeber durchgeführt, ohne dass Mängel der Auftragnehmerin gegenüber unverzüglich gerügt wurde n, ist die Haftung der Auftragnehmerin – gleich aus welchem Rechtsgrund – für solche Mängel ausgeschlossen, die bei sorgfältiger Erstmusterprüfung hätten festgestellt werden können. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn die Haftung der Auftragnehmerin auf Vorsatz oder Arglist oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, für vertragliche Ansprüche wegen solcher Mängel, für deren Abwesenheit die Auftragnehmerin eine Garantie übernommen hat oder für gegen die Auftragnehmerin gerichtete Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Insoweit bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.

11. Die vorstehenden Regelungen in Ziff. VI. 1 bis 10 finden keine Anwendung auf den Rückgriff des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer nach den §§ 478, 479 BGB bzw. nach den §§ 651, 478, 479 BGB (Regress wegen eines bei einem Verbraucher auftretenden Mangels der Ware). Insoweit bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.

VII. Sonstiges

1. Erfüllungsort für alle aus den Geschäften sich ergebenden Rechte und Pflichten ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin in Lippstadt.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin (Lippstadt). Die Auftragnehmerin ist jedoch berechtigt, für Klagen gegen den Auftraggeber, auch das für den Sitz oder die zuständige Niederlassung des Auftraggebers zuständige Gericht zu wählen. Für die Rechtsbeziehung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

3. Die Anwendung des einheitlichen internationalen UNKaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.

VIII. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Vertragsregelung wird durch eine solche ersetzt, die der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Bestimmungen möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass Bestimmungen Lücken enthalten oder der Auslegung bedürfen.